Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist mithin zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Wie sich nachfolgend aus dem Verschulden, dem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der qualifiziert groben Verkehrsreglverletzung und aus präventiver Sicht zeigen wird – und wie dies auch von der Verteidigung beantragt wurde –, kommt auch für die grobe Verkehrsregelverletzung einzig eine Freiheitsstrafe als Strafart in Betracht. Für die weiteren Widerhandlungen gegen das SVG kann die Geldstrafe als mildere Sanktion ausgesprochen werden.