Für die grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und für die übrigen Widerhandlungen gegen das SVG ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Die Übertretungsbusse für die Widerhandlung gegen das KStrG ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist mithin zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren.