90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG, der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, der Widerhandlungen gegen das SVG gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. a, Art. 95 Abs. 1 Bst. b und Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG sowie der Widerhandlung gegen das KStrG i.S.v. Art. 15 KStrG schuldig gesprochen. Der Strafrahmen für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG beträgt Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Für die grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v.