Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei entsprechender Strafhöhe die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2. und 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Der Beschuldigte wurde wegen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m.