9 7. Anwendbares Recht Der Beschuldigte brachte vor, die Bestimmungen in Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG würden angepasst. Es trifft zu, dass das Parlament entsprechenden Änderungen beschlossen hat. Diese sind jedoch noch nicht in Kraft und folglich noch nicht zu berücksichtigen. IV. Strafrahmen, Strafart und schwerste Tat