41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, was etwa bei hartnäckiger Delinquenz der Fall sein kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 und 1.3.4).