6. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 286 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Nachfolgendes festzuhalten: Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden.