7 Entwenden des Fahrzeug E.________ zum Gebrauch als Widerhandlung gegen das SVG i.S.v. Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG und die Verweigerung der Namensabgabe als Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1] i.S.v. Art. 15 KStrG. Auf die Beweiswürdigung und die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz ist nicht zurückzukommen, da die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Ziff. 5 hiervor).