Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift unbestritten sei und sich aus den Beweismitteln ergebe (Ziff. II.2.4. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 269). Die Vorinstanz subsumierte die massive Geschwindigkeitsüberschreitung unter die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01], das Überfahren einer Sicherheitslinie zum Überholen als grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 73 Abs. 1 und 6 Bst. a Signalisationsverordnung [SSV;