Der Beschuldigte behändigte aus den Geschäftsräumlichkeiten der C.________ AG den Schlüssel zum Fahrzeug E.________ (Kontrollschild BE.________) und entwendete in der Folge das besagte Fahrzeug, um die in Ziff. 1.1. bzw. Ziff. 1.2. vorstehend erwähnten Handlungen vorzunehmen. 2. Verweigerung der Namensangabe (Art. 15 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht, KStrG), begangen am 08.08.2020 in Bern