Der Beschuldigte behändigte den auf den Namen seines Cousins lautenden abgelaufenen Führerausweis auf Probe und wies diesen der Polizei vor, als er im Nachgang zum Vorfall gemäss vorstehend Ziff. 1.1. angehalten wurde. Weiter verfügte der Beschuldigte auf der erwähnten Fahrt über keinen Führerausweis, nachdem ihm dieser Ende Januar 2020 entzogen worden war. 1.3. begangen am 07./08.08.2020 in Y.________ sowie auf der Strecke X.________ durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG)