Ausnahme der Übertretungsbusse (Sanktion gemäss Ziff. II.1. und 2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 249). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der vorgenannten Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.