5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft haben das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Nicht angefochten und demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Juni 2021 hinsichtlich der Schuldsprüche (Ziff.