2. Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen mit einem gerichtlich zu bestimmenden Tagessatz; 3. Zu einer Busse von CHF 200.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; 4. Zu den Verfahrenskosten. II. Weiter sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 2. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.