c. begangen am 7./8. August 2020 in Y.________ sowie auf der Strecke X.________ durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch (Ziffer 1.3 Anklageschrift); 2. der Verweigerung der Namensangabe, begangen am 8. August 2020 in Bern (Ziffer 2 Anklageschrift); und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren.