Die Anschlussberufung wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 17. September 2021 zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 314 f.). Mit Schreiben vom 23. September 2021 verzichtete Rechtsanwältin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 317). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 9. Juni 2022 statt (pag. 352 ff.).