305 ff.). Mit Verfügung vom 7. September 2021 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt und ihr Gelegenheit eingeräumt, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären (pag. 309 f.). Mit Eingabe vom 16. September 2021 erhob die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht Anschlussberufung (pag. 312 f.). Die Anschlussberufung wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 17. September 2021 zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag.