und in Anwendung der  Art. 40, 34 Abs. 1, 43, 51, 47, 49 Abs. 1, 103, 106 StGB  Art. 27 Abs. 1, 34 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 4 lit. b, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 10 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a SVG,  Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a SSV,  Art. 15 KStrG,  Art. 422 ff., 426 ff. StPO II. verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird an die Strafe angerechnet. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 12 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.