1. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 08.08.2020 in Bern durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 73 km/h (gemäss Geschwindigkeitsmessung mit Laser, nach Abzug der Sicherheitsmarge), 2. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 08.08.2020 in Bern durch Überfahren der Sicherheitslinie zum Überholen, 3. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, 3.1 begangen am 07./08.08.2020 auf der Strecke X.________ durch missbräuchliches Verwenden eines abgelaufenen Führerausweises einer fremden Person auf Probe,