Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 359 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiber i.V. Amacher Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Wider- handlung gegen das kantonale Strafrecht Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. Juni 2021 (PEN 21 96) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 10. Juni 2021 folgendes Urteil (pag. 248 ff., Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 08.08.2020 in Bern durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 73 km/h (gemäss Ge- schwindigkeitsmessung mit Laser, nach Abzug der Sicherheitsmarge), 2. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 08.08.2020 in Bern durch Überfahren der Sicherheitslinie zum Überholen, 3. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, 3.1 begangen am 07./08.08.2020 auf der Strecke X.________ durch missbräuchliches Verwen- den eines abgelaufenen Führerausweises einer fremden Person auf Probe, 3.2 begangen am 07./08.08.2020 auf der Strecke X.________ durch Führen eines Personen- wagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis, 3.3 begangen am 07./08.08.2020 in Y.________ durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, 4. der Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht, begangen am 08.08.2020 in Bern durch Verweigerung der Namensangabe und in Anwendung der  Art. 40, 34 Abs. 1, 43, 51, 47, 49 Abs. 1, 103, 106 StGB  Art. 27 Abs. 1, 34 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 4 lit. b, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 10 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a SVG,  Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a SSV,  Art. 15 KStrG,  Art. 422 ff., 426 ff. StPO II. verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird an die Strafe angerechnet. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 12 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 44 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 4'840.00. 2 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'300.00 und Aus- lagen von CHF 822.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5'122.00. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] III. [Amtliche Entschädigung] IV. [Eröffnungsformel und Rechtsmittelbelehrung] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- wältin B.________, mit Eingabe vom 16. Juni 2021 innert Frist Berufung an (pag. 255). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 13. August 2021 und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 300 f.). Die auf das Strafmass beschränkte Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 6. Sep- tember 2021 und erfolgte frist- und formgerecht (pag. 305 ff.). Mit Verfügung vom 7. September 2021 wurde die Berufungserklärung des Be- schuldigten der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt und ihr Gelegenheit ein- geräumt, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder An- schlussberufung zu erklären (pag. 309 f.). Mit Eingabe vom 16. September 2021 erhob die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht Anschlussberufung (pag. 312 f.). Die Anschlussberufung wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 17. Septem- ber 2021 zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 314 f.). Mit Schreiben vom 23. September 2021 verzichtete Rechtsanwältin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 317). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 9. Juni 2022 statt (pag. 352 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein aktueller Strafregisterauszug vom 1. Juni 2022 (pag. 349 f.), ein Leu- mundsbericht vom 13. Mai 2022 (pag. 346 f.), ein Auszug aus dem Informations- system Verkehrszulassung vom 13. Mai 2022 (pag. 340 ff.) und die Akten der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons D.________ über den Beschuldigten per 12. Mai 2022 (pag. 338 ff.) eingeholt. 3 Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 354 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. Juni 2022 die folgenden Anträ- ge (pag. 375; Hervorhebungen im Original): I. Herr A.________ Adern sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach a. begangen am 8. August 2020 in Bern, Z.________, durch qualifiziert grobe sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Ziffer 1.1 der Anklageschrift); b. begangen am 7./8. August 2020 auf der Strecke X.________ durch missbräuchliche Verwendung eines abgelaufenen Führerausweises einer fremden Person auf Probe sowie durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis (Ziffer 1.2 Anklageschrift); c. begangen am 7./8. August 2020 in Y.________ sowie auf der Strecke X.________ durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch (Ziffer 1.3 Anklageschrift); 2. der Verweigerung der Namensangabe, begangen am 8. August 2020 in Bern (Ziffer 2 An- klageschrift); und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 5 Jahren. 2. Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen mit einem gerichtlich zu bestimmenden Tages- satz; 3. Zu einer Busse von CHF 200.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung; 4. Zu den Verfahrenskosten. II. Weiter sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die Honorarnote gerichtlich zu be- stimmen. 2. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2022 folgende Anträge (pag. 373 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 10.06.2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig gesprochen wurde 1.1 der qualifiziert groben Verkehrsreqelverletzunq, begangen am 08.08.2020 in Bern durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 73 km/h (gemäss Ge- schwindigkeitsmessung mit Laser, nach Abzug der Sicherheitsmarge), 1.2 der groben Verkehrsreqelverletzunq, begangen am 08.08.2020 in Bern durch Überfahren der Sicherheitslinie zum Überholen, 1.3 der Widerhandlunq gegen das Strassenverkehrsgesetz, 1.3.1 begangen am 07./08.08.2020 auf der Strecke X.________ durch missbräuchliches Verwenden eines abgelaufenen Führerausweises einer fremden Person auf Probe; 1.3.2 begangen am 07./08.08.2020 auf der Strecke X.________ durch Führen- eines Per- sonenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis; 1.3.3 begangen am 07./08.08.2020 in Y.________ durch Entwendung eines Personenwa- gens zum Gebrauch; 1.4 der Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht, begangen am 08.08.2020 in Bern durch Verweigerung der Namensangabe 2. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage. II. A.________ sei ferner zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 10 ½ Mo- naten bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der Polizeihaft von 1 Tag 2. einer Geldstrafe von 44 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 4’840.00; 3. der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von Fr. 300.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschung DNA-Profil und erkennungs- dienstliche Daten). 5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft haben das vorin- stanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Nicht angefochten und demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Juni 2021 hinsichtlich der Schuldsprüche (Ziff. I. des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs, pag. 249) sowie die aufgrund des Schuldspruchs wegen Widerhand- lung gegen das kantonale Strafrecht durch Verweigerung der Namensabgabe aus- gefällte Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ziff. II.3. des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs; pag. 250). Mangels Anfechtung ist die vorinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Über die amtliche Entschädigung ist praxisgemäss neu zu verfügen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung der Beschuldigten in erster In- stanz nur dann zurückzukommen ist, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorar- festsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Von der Kammer zu überprüfen ist wegen der beschränkten Berufung des Be- schuldigten und der beschränkten Anschlussberufung der General- staatsanwaltschaft demnach der Sanktionenpunkt bzw. die Strafzumessung mit Ausnahme der Übertretungsbusse (Sanktion gemäss Ziff. II.1. und 2. des vorin- stanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 249). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der vorgenannten Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der re- formatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Die Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen. Die vorinstanzliche Beweiswür- digung und die rechtlichen Erwägungen sind im Folgenden einzig in aller Kürze wiederzugeben; im Weiteren wird auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung ver- weisen. Dem Beschuldigten wurde gemäss Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgewor- fen (pag. 195 f.): 1. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach 1.1. begangen am 08.08.2020 in Bern, Z.________, durch qualifizert grobe sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1, 34 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 3 iVm Abs. 4 lit. b SVG, Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a SSV) 6 Der Beschuldigte überschritt mit dem Personenwagen E.________ (Kontrollschild BE.________) ohne erkennbaren Grund die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 73 km/h (gemäss Geschwindigkeitsmessung mit Laser, nach Abzug der Sicherheitsmarge). Dadurch ging er im Bewusstsein der Geschwindigkeitsbeschränkung das sehr hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein, indem er wissentlich und willentlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit krass missachtete. Zudem überfuhr er, um das sich vor ihm an einer Haltestelle befindende Tram zu überho- len, mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich die linksseitige Sicherheitslinie und bog nach dem Überholmanöver auf die rechte Spur ein, wodurch er eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schuf. 1.2. begangen am 07./08.08.2020 auf der Strecke X.________ durch missbräuchliche Verwendung eines abgelaufenen Führerausweises einer fremden Person auf Probe sowie durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzo- genem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b iVm Art. 10 Abs. 2 SVG sowie Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) Der Beschuldigte behändigte den auf den Namen seines Cousins lautenden abgelaufe- nen Führerausweis auf Probe und wies diesen der Polizei vor, als er im Nachgang zum Vorfall gemäss vorstehend Ziff. 1.1. angehalten wurde. Weiter verfügte der Beschuldigte auf der erwähnten Fahrt über keinen Führerausweis, nachdem ihm dieser Ende Januar 2020 entzogen worden war. 1.3. begangen am 07./08.08.2020 in Y.________ sowie auf der Strecke X.________ durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) Der Beschuldigte behändigte aus den Geschäftsräumlichkeiten der C.________ AG den Schlüssel zum Fahrzeug E.________ (Kontrollschild BE.________) und entwendete in der Folge das besagte Fahrzeug, um die in Ziff. 1.1. bzw. Ziff. 1.2. vorstehend erwähnten Handlungen vorzunehmen. 2. Verweigerung der Namensangabe (Art. 15 des Gesetzes über das kantonale Straf- recht, KStrG), begangen am 08.08.2020 in Bern Der Beschuldigte wies sich nach der Anhaltung zufolge der Fahrt gemäss Ziff. 1.1. vor- stehend mit einem nicht auf ihn lautenden Führerausweis aus, womit er zwecks Vorgabe, eine andere Person zu sein, unrichtige Angaben zu seiner Person machte. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift un- bestritten sei und sich aus den Beweismitteln ergebe (Ziff. II.2.4. der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 269). Die Vorinstanz subsumierte die massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung unter die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01], das Überfahren einer Sicherheitslinie zum Überholen als grobe Verkehrsregelver- letzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 73 Abs. 1 und 6 Bst. a Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21], das miss- bräuchliche Verwenden eines für den Beschuldigten nicht bestimmten Führeraus- weises als Widerhandlung gegen das SVG i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG, das Führen eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises als Widerhand- lung gegen das SVG i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, das 7 Entwenden des Fahrzeug E.________ zum Gebrauch als Widerhandlung gegen das SVG i.S.v. Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG und die Verweigerung der Namensabga- be als Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1] i.S.v. Art. 15 KStrG. Auf die Beweiswürdigung und die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz ist nicht zurückzukommen, da die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Ziff. 5 hiervor). Soweit einzelne Sachverhaltselemente für die Strafzumessung relevant sind, ist in den folgenden Erwägungen darauf einzugehen. III. Strafzumessung 6. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV. der vorinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 286 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Nachfol- gendes festzuhalten: Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkompo- nenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Straf- empfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zu- messung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentli- che Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht au- tomatisch erweitert. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen 8 (BGE 144 IV 217 E. 3.5; 142 IV 265 E. 2.4.3; 144 IV 313 E. 1.2). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe er- höht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen; 144 IV 313 E. 1.2). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku- mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der vorerwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander ver- knüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1). Eine weitere Ausnahme galt nach der früheren Rechtsprechung, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zu- sammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sank- tionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten überstei- gende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile des Bundesge- richts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 und 6B_157/2014 vom 26. Janu- ar 2015 E. 3.1). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Ur- teile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4 und 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte ge- eignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 und 1.3.4; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Weiterhin gilt zudem, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheits- strafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Gelds- trafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, was etwa bei hartnäckiger Delin- quenz der Fall sein kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 und 1.3.4). 9 7. Anwendbares Recht Der Beschuldigte brachte vor, die Bestimmungen in Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG wür- den angepasst. Es trifft zu, dass das Parlament entsprechenden Änderungen be- schlossen hat. Diese sind jedoch noch nicht in Kraft und folglich noch nicht zu berücksichtigen. IV. Strafrahmen, Strafart und schwerste Tat 8. Im Grundsatz kann in Bezug auf Strafrahmen, Strafart und schwerste Tat vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 287 ff.). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betrof- fenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei entsprechender Strafhöhe die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Okto- ber 2020 E. 3.2. und 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Der Beschuldigte wurde wegen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG, der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, der Widerhandlungen gegen das SVG gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. a, Art. 95 Abs. 1 Bst. b und Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG sowie der Wider- handlung gegen das KStrG i.S.v. Art. 15 KStrG schuldig gesprochen. Der Straf- rahmen für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG beträgt Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Für die grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und für die übrigen Wider- handlungen gegen das SVG ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe vorgesehen. Die Übertretungsbusse für die Widerhandlung gegen das KStrG ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist mithin zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Wie sich nachfolgend aus dem Verschulden, dem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der qualifiziert groben Verkehrsreglverletzung und aus präventiver Sicht zeigen wird – und wie dies auch von der Verteidigung beantragt wurde –, kommt auch für die grobe Verkehrsregelverletzung einzig eine Freiheitsstrafe als Strafart in Betracht. Für die weiteren Widerhandlungen gegen das SVG kann die Geldstrafe als mildere Sanktion ausgesprochen werden. Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung stellt aufgrund der abstrakt höchsten Strafandrohung das schwerste Delikt dar. Für dieses ist eine Einsatzstrafe festzu- setzen. Anschliessend ist diese für die grobe Verkehrsregelverletzung angemessen zu erhöhen. Da kein Anlass besteht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegt die Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren. 10 Bei den drei weiteren, mit Geldstrafe zu sanktionierenden Widerhandlungen gegen das SVG sind die abstrakten Strafandrohungen identisch. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. pag. 292) erachtet die Kammer das Führen eines Personen- wagens ohne Berechtigung als schwerste Widerhandlung. Die Strafen für die zwei weiteren Widerhandlungen gegen das SVG sind danach asperierend zu berück- sichtigen. Die Gesamtgeldstrafe darf hierbei 180 Tagessätze nicht übersteigen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). Über die Übertretungsbusse betreffend die Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht ist nicht mehr zu befinden (vgl. Ziff. 5 hiervor). V. Freiheitsstrafe 9. Einsatzstrafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG 9.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ist die Si- cherheit im Strassenverkehr bzw. Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4). Die gefahrene Geschwindigkeit respektive die Überschreitung der in Art. 90 Abs. 4 SVG festgesetzten Grenzwerte stellt nicht das einzige Strafzumessungskriterium dar. Ein ausschliessliches Abstellen auf die gefahrene Geschwindigkeit im Sinne eines starren Tarifs ist mit dem Schuldrecht nicht vereinbar. Nichtsdestotrotz kommt der gefahrenen Geschwindigkeit im Rahmen von Art. 90 Abs. 4 SVG vor- rangige Bedeutung zu, denn bei Erreichen der gesetzlichen Grenzwerte gilt der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG grundsätzlich als erfüllt. Gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG ist Art. 90 Abs. 3 SVG unter anderem erfüllt, wenn die zulässige Höchstge- schwindigkeit von höchstens 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG). Eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG kann aber auch vorliegen, ohne dass die Grenz- werte von Abs. 4 erreicht worden sind (BGE 142 IV 137 E. 8.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.4). Aus der gesetzlichen Kon- zeption ergibt sich, dass der Gesetzgeber Geschwindigkeitsüberschreitungen ab den in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Grenzwerten im Vergleich zu anderen Miss- achtungen der Höchstgeschwindigkeit per se als besonders gefährlich einstuft. Je gravierender die Überschreitung ausfällt, desto grösser ist nach der Gesetzeskon- zeption das (abstrakte) Unfallrisiko. Dem damit einhergehenden Ausmass der Rechtsgutgefährdung kommt im Rahmen der Strafzumessung erhebliches Gewicht zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4; 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.3). Der Beschuldigte fuhr innerorts 123 km/h. Damit überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 73 km/h massiv bzw. den entsprechenden Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG um 23 km/h erheblich. Allein daraus er- 11 gibt sich ein hohes bzw. sehr grosses abstraktes Unfallrisiko resp. Risiko für die Si- cherheit bzw. Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Diese Geschwin- digkeit erreichte der Beschuldigte bei einem (widerrechtlichen und separat zu sank- tionierenden) Überholmanöver eines Trams und mitten in der Stadt in einem be- wohnten Gebiet in einem Bereich, in dem mit Fussgängern zu rechnen war, die vor oder hinter dem Tram auf die Strasse treten, um diese zu überqueren. Anhand der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit war das Risiko, dass er weder rechtzeitig noch adäquat würde reagieren können und/oder im Zuge einer Reaktion die Be- herrschung über sein Fahrzeug verlieren würde und es in der Folge zu einem Un- fall mit Schwerverletzten oder Todesopfern kommen würde, enorm hoch. Insbe- sondere ergibt sich das enorm hohe Risiko namentlich bei der gefahrenen Ge- schwindigkeit von 123 km/h allein daraus, dass diese jene übersteigt, welche auf- grund der ihr (wegen der Geschwindigkeit) inhärenten Gefahr nur auf richtungsge- trennten Autobahnen zu fahren erlaubt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.6.2). Bei einer Geschwindigkeit von 123 km/h beträgt der Anhalteweg (inkl. Reaktions- und Bremsweg) bei optimalen Verhältnis- sen weit über 100 Meter, eine im Innerortsbereich kaum im Detail überblickbare Strecke. Im Bereich des tatbestandlichen Handelns hat es mehrere Fussgänger- streifen, teilweise drei Spuren (mit einer Abbiegungsspur), eine Tramschiene, zwei Fahrradspuren, Tram-, Bus- und Fahrradverkehr sowie Querstrassen. Sodann ist mit dunkel gekleideten Personen, die notorischerweise zu dieser Uhrzeit schlechter zu sehen sind, und mit allenfalls alkoholisierten Personen, die nicht auf ein Fahr- zeug mit dieser Geschwindigkeit reagieren könnten, zu rechnen. Auch bei einer ei- nigermassen übersichtlichen und den Umständen um 01:05 Uhr entsprechend gut beleuchteten Strasse und einer modernen Scheinwerferanlage am Fahrzeug – wie vom Beschuldigten vorgebracht (pag. 360) – ist das damit geschaffene Risiko bei einem Anhalteweg von weit über 100 Meter enorm hoch. Das Verschulden wird dadurch reduziert, dass der Beschuldigte nur über eine kurze Strecke auf die hohe Geschwindigkeit beschleunigte. In Anbetracht des Strafrahmens erscheint das objektive Tatverschulden jedoch noch als leicht. Es ist aber nicht mehr am untersten Rand anzusiedeln. Die Kam- mer erachtet daher eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als der objektiven Tatschwere angemessen. 9.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte wusste, dass er sich nachts im Innerortsbereich mit einer ent- sprechenden Geschwindigkeitsbeschränkung befand und er fuhr absichtlich mit massiv übersetzter Geschwindigkeit. Aus seiner Fahrweise und seinen Aussagen ist zu schliessen, dass er die Tat im Bewusstsein des hohen Risikos eines Unfalls mit Toten und Schwerverletzten ausführte, auch wenn er den Erfolg (d.h. einen Un- fall) nicht wollte. Dies ist neutral zu werten und dem Tatbestand von Art. 90 Abs. 4 SVG inhärent. Der Beschuldigte entschied sich von sich aus und ohne äusseren Druck dazu, mit 123 km/h bei zulässigen 50 km/h nachts innerorts zu fahren. Es di- ente einzig seinem persönlichen Vergnügen – mithin einem rein egoistischen Motiv. Achtenswerte Beweggründe liegen nicht vor und er hätte sich ohne Weiteres an die Höchstgeschwindigkeit halten können. Auch dies entspricht einer üblichen Tatbe- 12 gehung von Art. 90 Abs. 4 SVG. Das subjektive Tatverschulden ist somit neutral zu werten. 9.3 Fazit Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens scheint der Kammer eine Einsatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 10. Asperation für die grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG 10.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut der groben Verkehrsregelverletzung ist wiederum Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, womit auch diesbezüglich das (qualifizierte) Aus- mass der abstrakten Gefährdung die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4). Der Beschuldigte überfuhr vorliegend nachts eine Sicherheitslinie, um innerorts ein an einer Haltestelle stehendes Tram zu überholen. Durch sein Fahrmanöver hätten insbesondere Fussgänger, die hinter oder vor dem Tram die Strasse überqueren, vom Fahrzeug erfasst und erheblich verletzt oder getötet werden können. Es ist no- torisch, dass aussteigende Trampassagiere teils direkt vor oder nach dem Tram die Strassenseite wechseln. Da das Tram auf der einen Seite die Sicht sowohl für Fussgänger wie auch für den Fahrzeuglenker verdeckt, treten diese Personen überraschend auf die Strasse. Ebenso rennen zusteigende Trampassagiere teils unvorsichtig über die Strasse, um ein haltendes Tram noch zu erreichen. Vorlie- gend wurde das Risiko für Unfälle dadurch erhöht, als dass allfällige Fussgänger nicht damit rechnen mussten, dass ein Fahrzeug (widerrechtlich) überholend auf der falschen Strassenseite fährt. Die krasse Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit durch den Beschuldigten trug zwar zur Erhöhung des Risi- kos eines schweren Unfalls bei, es ist aber zu berücksichtigen, dass diesem Um- stand mit der separaten Bestrafung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung bereits Rechnung getragen wurde. Dementsprechend wirkt sich die überhöhte Ge- schwindigkeit vorliegend nicht straferhöhend aus. Das geschützte Rechtsgut war durch das Fahrmanöver des Beschuldigten aber nicht unerheblich gefährdet. Aufgrund der doch erheblichen abstrakten Gefährdung erscheint unter Berücksich- tigung der objektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten angemes- sen. 10.2 Subjektive Tatschwere und Asperation Für sein Verhalten hat der Beschuldigte keine achtenswerten Beweggründe. Der Beschuldigte hat das Tram «aus Dummheit» bzw. weil er zu schnell unterwegs war, überholt. Er hätte das Manöver ohne Weiteres vermeiden und hinter dem Tram abbremsen können. Er handelte direktvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere ist daher neutral zu werten. Das Überholmanöver steht in einem sachlich und zeitlich engen Zusammenhang mit der Geschwindigkeits- überschreitung resp. mit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung. Die Frei- heitsstrafe für das Überholmanöver ist daher zur Hälfte, namentlich im Umfang von einem Monat, asperierend zu berücksichtigen. 13 10.3 Fazit Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten ergibt sich somit für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Widerhandlungen gegen das SVG ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten und der weiteren strafzumessungsrele- vanten Kriterien eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten. 11. Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 295). Demnach wurde der nun- mehr 23-jährige Beschuldigte in Bern geboren und absolvierte dort seine Schulzeit sowie eine Lehre als F.________. Er ist ledig, hat keine Kinder, ist bei guter Ge- sundheit und bewohnt eine Studiowohnung im G.________ (pag. 346 und pag. 354). Seit Mai 2022 arbeitet er bei der H.________ AG und erzielt in den ers- ten vier Monaten ein Fixgehalt von CHF 4'500.00 brutto. Anschliessend wird er – bei einem Grundgehalt von CHF 1'700.00 – auf Provisionsbasis bezahlt, wobei er nach vier Monaten ungefähr auf den gleichen Betrag wie mit der Startergarantie kommen soll. Gemäss seinen Angaben hat er sodann Privatschulden von ungefähr CHF 10'000.00 (pag. 354). Der Beschuldigte ist mit zwei Einträgen im Strafregister verzeichnet (pag. 349 f.). Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. August 2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober und einfacher Verkehrsre- gelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft. Dem Strafbefehl lässt sich entnehmen, dass der Beschuldige am 23. Juni 2017 um ca. 22:25 Uhr bis 22:27 Uhr in Bern den Motor beim Rotlicht zweimal laut aufheulen liess, dies wiederholte und nach einem von Rot auf Grün wechselnden Signallicht massiv beschleunigte und nicht den Örtlichkeiten angepasst fuhr. Weiter überholte er zwei vor ihm fahrende Motorräder, vollzog knapp vor den Motorrädern einen Spurwechsel und unterschritt den Abstand zu den Motorrädern so, dass diese bremsen mussten, um eine Kollision zu verhindern. Sodann missachtete er ein Rot- licht, wobei bereits rechts und links Passanten bereitstanden, um den Fussgänger- streifen zu überqueren (pag. 139 f.). Mit Strafbefehl vom 17. Juni 2020 bestrafte die Staatsanwaltschaft J.________ den Beschuldigten ebenfalls wegen mehrfacher grober und einfacher Verkehrsregelver- letzungen mit einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie einer Busse. Dem Strafbefehl lässt sich entnehmen, dass es auf der Auto- bahn A1 am 31. Januar 2020 zwischen 22:07 Uhr bis 22:14 Uhr zu mehreren ge- wagten Fahrmanövern kam, wobei vorab drei Fahrzeuge beteiligt waren. Der Be- schuldigte schwenkte hierbei unter anderem von der Überholspur über die Normal- spur auf den Pannenstreifen aus, um dort auf mindestens 135 km/h zu beschleuni- gen und so mehrere Fahrzeuge zu überholen. Von dort wechselte er wieder zurück auf die Überholspur. Anschliessend folgte der Beschuldigte bei einer Geschwindig- keit von ca. 100 km/h über eine Distanz von 600 Meter mit einem Abstand von nur 5 bis 10 Metern einem anderen Fahrzeug. Später überholte er weitere Fahrzeuge rechts (pag. 143 ff.). 14 Der Beschuldigte erwarb am DATUM.________ und damit kurz nach seinem 18. Geburtstag den Führerausweis auf Probe. Dem Auszug aus dem Informationssys- tem Verkehrszulassung und den beigezogenen Akten des Strassenverkehrsamts lässt sich entnehmen, dass ihm im Nachgang an die erste strafrechtliche Verurtei- lung für drei Monate der Führerausweis entzogen wurde. Weiter wurde die Probe- zeit des Führerausweises auf Probe verlängert. Unmittelbar im Anschluss an die Widerhandlungen vom 31. Januar 2020 wurde dem Beschuldigten das Führen von Motorfahrzeugen untersagt. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 wurde anschliessend der Führerausweis auf Probe annulliert. Die Erteilung eines neuen Lernfahrauswei- ses (frühestens nach einer Wartefrist von einem Jahr) wurde von einem verkehrs- psychologischen Gutachten abhängig gemacht. Im Anschluss an den vorliegend zu beurteilenden Vorfall wurde sodann die Wartefrist verlängert (pag. 340 ff.). Der Beschuldigte ist folglich zweimal einschlägig vorbestraft und wurde infolge der Widerhandlungen gegen das SVG mit einem administrativen Warnentzug resp. schliesslich mit der Annullation der Führerberechtigung sanktioniert. Seine Taten lassen ein Muster erkennen: Nicht mangelnde Aufmerksamkeit oder Gedankenlo- sigkeit führten zu den Widerhandlungen, sondern der Beschuldigte gefährdete je- weils durch mehrere absichtlich begangene massive Verstösse gegen das SVG Drittpersonen. Weder bedingte noch unbedingte Geldstrafen, Bussen oder Füh- rerausweisentzüge vermochten den Beschuldigten von weiteren einschlägigen De- likten abhalten. Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging er nur knapp zwei Monate nach der zweiten Verurteilung. Weder die ausgesprochene zu vollziehende Geldstrafe von CHF 7'000.00 noch die Annullierung bzw. das Fehlen der Führerbe- rechtigung vermochten den Beschuldigten genügend zu beeindrucken. Dass er zum Tatzeitpunkt des aktuell zu beurteilenden Delikts womöglich erst den Strafbe- fehl, nicht aber schon die Rechnung für die Geldstrafe erhalten hatte (vgl. pag. 365), ist dabei irrelevant, wusste der Beschuldigte doch bereits in diesem Zeitpunkt von seiner Verurteilung. Spätestens nach dem Erhalt des zweiten Straf- befehls hätte ihm die Schwere seiner Vergehen bewusstwerden sollen. Dass er dennoch weiterhin im Strassenverkehr delinquierte, zeugt von einer Unbelehrbar- keit. Zur vorliegend zu beurteilenden Fahrt kam es zudem nicht spontan, sondern – wie die Beschaffung des fremden Führerausweises zeigt und wie er auch selbst einräumte (pag. 67 Z. 268 ff.) – geplant. Die einschlägigen Vorstrafen müssen des- halb eine markante Straferhöhung zur Folge haben. Im vorliegenden Strafverfahren hat der Beschuldigte sein Fehlverhalten zwar ein- gestanden, wobei zu diesem Zeitpunkt jedoch sämtliche Widerhandlungen durch objektive Beweismittel ohne Weiteres belegt waren. Das Geständnis erfolgte somit nicht aus vollkommen freien Stücken und hatte damit auch keine Erleichterung für die Strafverfolgung zur Folge. Überschiessende Informationen gab der Beschuldig- te nicht preis (pag. 57 Z. 66), wobei dies unter Berücksichtigung des ihm zustehen- den Aussageverweigerungsrechts neutral zu bewerten ist. Dass er sich ohne Wei- teres dem Blut- und Urintest unterzogen hat (pag. 362), ist ebenfalls nicht strafmin- dernd zu berücksichtigen, da ihm im Weigerungsfall eine Strafverfolgung nach Art. 91a SVG gedroht hätte. Grundsätzlich zeigte sich der Beschuldigte reuig, wo- bei teils unklar blieb, ob er die Tat selbst oder deren mögliche Folgen für ihn be- reut. So führte er zwar aus, er habe «grossen Mist gemacht», schob aber direkt 15 nach, er habe die Taten nicht bewusst begangen, was bei den vorliegenden Delik- ten abwegig ist (pag. 238). Unklar bleibt auch, ob der Beschuldigte bis zum heuti- gen Tag das Ausmass seines Verschuldens erkannt hat, wobei in seinen Aussagen eine gewisse Bagatellisierung zum Ausdruck kommt. So gab er anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung etwa an, er sei «nicht gross und lang» auf dem Gaspedal gewesen und er habe «einfach einmal aufs Gaspedal gedrückt» (pag. 231 Z. 36 ff.). Darin spiegelt sich ein Mangel an ernsthafter Problemeinsicht und echter Verantwortungsübernahme. Zudem ersuchte er in einem E-Mail an das Strassenverkehrsamt am DATUM.________ um Verkürzung der Wartefrist und brachte hierbei vor, er gelte mangels rechtskräftigem Urteil als unschuldig (vgl. edierte Akten der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons D.________). Dass die Anfrage – wie vom Beschuldigten vorgebracht – rein informativen Zwecken gedient haben soll, weil sein Kollege die Führerbe- rechtigung früher zurückerhalten hatte, ist nicht glaubhaft (pag. 356 Z. 1 ff.). Auch wenn es dem Beschuldigten freisteht, beim Strassenverkehrsamt Anträge zu stel- len, lässt seine Berufung auf die Unschuldsvermutung unter den gegebenen Um- ständen gewisse Zweifel an ernsthafter Reue aufkommen. Entsprechend wirkt sich die Einsicht und die vorgebrachte Reue nur leicht mindernd auf die Strafe aus. Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aus- sergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 und 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen ist die Strafe somit deutlich zu erhöhen, während Einsicht und Reue nur zu einer geringfügigen Strafreduktion führen. Die weiteren Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Die Kammer er- achtet unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Erhöhung der Freiheits- strafe um vier Monate auf 22 Monate als dem Verschulden des Beschuldigten an- gemessen. 12. Geldstrafe 12.1 Einsatzstrafe für das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG 12.1.1 Objektive Tatschwere Durch Art. 95 SVG wird einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr geschützt. Hierbei wird fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet. Andererseits wird der Gehorsam gegenüber amtlichen Anord- nungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt (BUSSMANN, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95). Der Beschuldigte fuhr die Strecke X.________. Dies entspricht einer Distanz von rund 40 Kilometern. Die Fahrt wurde mehrfach unterbrochen und dauerte von ca. 19:00 Uhr (pag. 62 Z. 64) bis zur Anhaltung des Beschuldigten um 01:05 Uhr (pag. 7). Mit anderen Worten handelte es sich nicht um eine kurze Spritztour, son- 16 dern um eine längere Ausfahrt. Dabei lenkte der Beschuldigte den Personenwagen sowohl auf der Autobahn als auch in der Innenstadt, was aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit resp. des Personen- und Verkehrsaufkommens eine erhöhte Ge- fahr für Leib und Leben anderer mit sich bringt. Ein Fahrzeug E.________ kann aufgrund seiner starken Beschleunigungsfähigkeit innert kurzer Zeit eine hohe Be- wegungsenergie aufbauen. Zum einen führt dies dazu, dass das Fahrzeug für ei- nen unerfahrenen Lenker wie den Beschuldigten (entzogener Führerausweis auf Probe) nur schwer beherrschbar bleibt, was die Unfallgefahr erhöht. Zum anderen bewirken hohe Energien im Falle eines Anpralls grössere Sach- und Personen- schäden. Der Zweck der Fahrt – die Demonstration eines hoch motorisierten Sportwagens zum Angeben (pag. 67 Z. 268 ff.) – erhöht die Risiken und damit die Gefährdung des Rechtsgutes ebenfalls. Unter Berücksichtigung aller objektiven Tatkomponenten erscheint der Kammer ei- ne Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 12.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er war sich bewusst, dass er über keine Fahrerlaubnis verfügt. Er hat die Tat mehrere Tage im Voraus geplant und sich für die Fahrt einen (abgelaufenen) Führerausweis eines Dritten beschafft. Er hat diese Fahrt nur unternommen, um bei seinen Freunden anzugeben (pag. 67 Z. 268 ff.). Es handelt sich dabei um äusserst egoistische Beweggründe, was bei einem Verstoss gegen Art. 95 SVG jedoch regelmässig der Fall ist. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Dies wirkt sich jedoch ebenfalls neutral aus. 12.1.3 Fazit Entsprechend bleibt es auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen für den Verstoss gegen Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG. 12.2 Asperation für das Verwenden eines abgelaufenen Führerausweises auf Probe einer fremden Person i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG Der Beschuldigte hat den abgelaufenen Führerausweis auf Probe seines Cousins bereits einige Tage im Voraus an sich genommen, um ihn später dazu zu verwen- den, die Tatsache zu verschleiern, dass er selbst nicht (mehr) über eine Führerbe- rechtigung verfügt. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich. Trotz des geplanten Vorgehens ist das Verschulden noch leicht und eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen erscheint der Kammer als angemessen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit dem Führen eines Perso- nenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis hat das wei- tere Delikt die Erhöhung der Einsatzstrafe um fünf Tagessätze zur Folge. 12.3 Asperation für die Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch i.S.v. Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG Neben der Verfügungsmacht des Berechtigten am Fahrzeug schützt Art. 94 SVG auch die Verkehrssicherheit (BGE 100 IV 223 E. 2). Der Beschuldigte hat mit dem 17 entwendeten Fahrzeug eine beachtliche Strecke zurückgelegt und hierbei sowohl die Autobahn als auch Strassen innerorts befahren, was die Gefährdung Dritter er- höht. Die Tat hat er vorab geplant und sie ausgeführt, um mit dem Sportfahrzeug seine Freunde zu beeindrucken. Der Beschuldigte wusste, dass er das Fahrzeug der Firma C.________ nicht ver- wenden durfte und wartete mit seiner Tat ab, bis I.________ ferienhalber abwe- send war. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich normkonform zu ver- halten. Eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen scheint der Kammer als angemessen. Da die Bestimmung nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern auch das Eigentum von Drit- ten schützt, ist im Vergleich zu den anderen vorliegend mit Geldstrafe zu bestra- fenden Strassenverkehrsdelikten ein zusätzliches Rechtsgut betroffen. Aus diesem Grund erfolgt die Asperation zu zwei Dritteln und die Einsatzstrafe erhöht sich so- mit unter Berücksichtigung aller Tatkomponenten für alle mit Geldstrafe zu sanktio- nierenden Delikte auf 55 Tagessätze. 12.4 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten ist im Grundsatz auf die vorangehenden Aus- führungen zu verweisen (vgl. Ziff. 11 hiervor). Da das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis in der Regel eine Vorstrafe voraussetzt, fallen die Vorstrafen jedoch insgesamt leicht weniger negativ ins Gewicht, sind aber auch hier straferhöhend zu gewichten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Verschuldenskomponenten ist für die drei mit Geldstrafe zu sanktionierenden Strassenverkehrsdelikte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen adäquat. 12.5 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (BGE 134 IV 60). Seit Mai 2022 arbeitet er bei der H.________ AG und erzielt in den ersten vier Mo- naten Fixgehalt bzw. eine Startergarantie von CHF 4'500.00 brutto. Der Beschul- digte erhält eigenen Angaben zufolge netto ungefähr CHF 4'100.00 ausbezahlt. Anschliessend wird er – bei einem Grundgehalt von CHF 1'700.00 – auf Provisi- onsbasis bezahlt, wobei er ungefähr auf den gleichen Betrag wie mit der Starterga- rantie kommen soll (pag. 354). Nach Berücksichtigung des praxisgemässen Pau- schalabzugs wird die Tagessatzhöhe auf CHF 100.00 festgesetzt. 13. Teil- resp. unbedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der 18 Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbre- chen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Frei- heitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausge- sprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Ge- samtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teil- bedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Weg kann es im Bereich höchst ungewis- ser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Er- höhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vor- leben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Rele- vante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindun- gen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten. Sie schliessen den bedingten Voll- zug aber nicht notwendigerweise aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2 je mit Hinweisen). Wie im Rahmen der Täterkomponenten bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. Ziff. 11 hiervor). Beiden Vorstrafen liegen mehrfache und erhebliche Widerhandlungen gegen das SVG zugrunde, die eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer schufen. Der Be- schuldigte war beim Lenken der Fahrzeuge nicht einfach unvorsichtig, sondern er verletzte absichtlich grundlegende Verkehrsvorschriften. Im Zeitpunkt der vorlie- gend zu beurteilenden Taten war eine Vorstrafe knapp drei Jahre, die andere nicht einmal zwei Monate alt. Weder (bedingte und unbedingte) Geldstrafen sowie Bus- 19 sen noch ein Warnungsentzug resp. die Annullation des Führerausweises auf Pro- be haben den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abgehalten. Vielmehr be- sorgte er sich im Hinblick auf eine Vergnügungsfahrt mit einem stark motorisierten Fahrzeug von einem Dritten ohne dessen Wissen einen (abgelaufenen) Führer- ausweis, da er unterdessen nicht mehr über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Darin manifestiert sich eine hartnäckige Unbelehrbarkeit wie auch eine Dreistigkeit des Beschuldigten. Es ist zu begrüssen, dass er seit dem letzten Vorfall strafrecht- lich nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist, daraus lässt sich jedoch keine günstige Prognose ableiten. Da ihm das Führen von Motorfahrzeugen untersagt ist, kann vielmehr von ihm erwartet werden, dass er keine Widerhandlungen gegen das SVG begeht. Unter Würdigung des Vorlebens bzw. der Vorstrafen ist von einer negativen Legalprognose auszugehen. Nach Abschluss seiner kaufmännischen Lehre gründete der Beschuldigte im Jahr 2018 zusammen mit K.________ eine Gesellschaft im Bereich L.________. Als die beiden finanziell nicht mehr in der Lage waren, diese weiterzuführen, übertrugen sie die Unternehmung auf M.________. Der Beschuldigte war in der Folge als An- gestellter beim Unternehmen beschäftigt (pag. 230 Z. 6 ff.). Seit Mai 2022 arbeitet er nunmehr als N.________ bei der H.________ AG. In der Branche muss er noch längerfristig Fuss fassen. Der Beschuldigte ist sodann am Domizil G.________ und lebt seit zwei Jahren in einer Partnerschaft. Die Integration im Arbeitsmarkt sowie die stabilen sozialen Verhältnisse wirken sich grundsätzlich günstig auf die Legal- prognose aus. Dies relativiert sich aber durch die Tatsache, dass die positiven so- zialen Faktoren bereits zum Zeitpunkt der vergangenen resp. aktuell zu beurteilen- den Taten bestanden. Trotzdem liess er sich (mehrfach) nicht von delinquentem Verhalten abhalten. Seine persönliche Situation hat sich seither nicht massgebend verändert. Es lässt sich mithin nicht erkennen, welche entscheidenden positiven Faktoren in diesem Bereich hinzugetreten wären, die seine Bewährungsaussichten massgebend verbessern würden. Seit dem letzten Vorfall ist der Beschuldigte knapp zwei Jahre älter geworden. Auch eine allfällige altersbedingte Reifung ver- mag an der vorliegenden negativen Legalprognose nichts Entscheidendes zu än- dern. Es ergeben sich folglich immer noch erhebliche Bedenken an der Legalpro- gnose des Beschuldigten. Allerdings ist insgesamt nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose auszuge- hen, die eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Der Beschul- digte hatte bisher noch nie eine freiheitsbeschränkende Sanktion zu verbüssen. Grundsätzlich verfügt er über ein stabiles soziales Umfeld. Es besteht daher die be- rechtigte Hoffnung, dass ihn ein Teilvollzug der Freiheitsstrafe sowie die unbeding- te Leistung einer Geldstrafe in Kombination mit dem drohenden Vollzug der Rest- strafe von der Begehung zukünftiger Delikte abhalten kann. Dabei ist auch das noch junge Alter des Beschuldigten zu berücksichtigen. Aus den vorgenannten Gründen kann die Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen werden, wobei ein substanzieller Teil der Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Bei der Bestimmung des zu vollziehenden Teils ist dem Verschulden des Beschuldigten Rechnung zu tragen und dem Umstand, dass die einschlägigen Vorstrafen zu er- heblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten führen. Nur der 20 Vollzug eines erheblichen Teils der Freiheitsstrafe führt zur notwendigen Besse- rung der Bewährungsaussichten, die die Gewährung des bedingten Vollzugs für die Reststrafe rechtfertigen. Der vollziehbare Strafteil ist deshalb auf elf Monate festzu- setzen. Die vorgenannten Gründe gebieten es zudem, die Probezeit für die Rest- strafe auf vier Jahre zu bestimmen. Wie bereits ausgeführt, liegt beim Beschuldigten eine negative Legalprognose vor. Entsprechend ist die Geldstrafe zu vollziehen. Einzig der Vollzug der Geldstrafe sowie der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe führt zur notwendigen Verbesse- rung der Prognose, welche den teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe ermögli- chen. VI. Anrechnung der Polizeihaft Erstreckt sich eine Anhaltung mit anschliessender vorläufiger Festnahme über eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden, stellt dies einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Bei der Berechnung der Dauer der freiheitsbeschränkenden Mass- nahme ist die für eine formelle Einvernahme aufgewandte Zeit nicht zu berücksich- tigen (vgl. 143 IV 339 E. 3). Der Beschuldigte wurde am 8. August 2020 um 01:05 Uhr angehalten und glei- chentags um 05:20 Uhr entlassen (pag. 2 ff.). Seine Einvernahme dauerte von 04:14 Uhr bis 04:50 Uhr (pag. 55 ff.). Abzüglich der Dauer seiner Einvernahme wurde der Beschuldigte daher rund 3:40 Stunden festgehalten. Dem Beschuldigten ist die erstandene Polizeihaft daher im Umfang von einem Tag an den zu vollzie- henden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen. VII. Kosten und Entschädigung 14. Die Kostenverlegung des vorinstanzlichen Verfahrens ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 5 hiervor). 15. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind die gesamten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00, vom Beschuldigten zu tragen. 16. Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwäl- tin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzli- chen Verfahren (CHF 7'383.05) wie auch auf das volle Honorar (CHF 9'453.05) be- steht kein Anlass. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO voll rück- und nachzahlungspflichtig. 17. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ in der Kos- tennote vom 8. Juni 2022 einen Aufwand von 15.3335 Stunden zu CHF 200.00, ei- nen Aufwand des juristischen Mitarbeiters von 2.917 Stunden zu CHF 100.00, Aus- lagen von CHF 47.90 und Mehrwertsteuern von CHF 262.30 geltend, was eine be- 21 antragte amtliche Entschädigung von CHF 3'668.60 sowie ein volles Honorar inkl. Auslagen von 5'508.05 ergibt. Bei knapp durchschnittlicher Bedeutung der Streitsache und der unterdurchschnitt- lichen Schwierigkeit des vorliegenden Berufungsverfahrens erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand bzw. das Honorar als zu hoch. Es handelt sich vorliegend um eine beschränkte Berufung, wobei lediglich die erstinstanzliche Ver- urteilung zu einer teilbedingten statt der beantragten bedingten Freiheitsstrafe an- gefochten wurde. Entsprechend waren oberinstanzlich einzig Ausführungen zum Sanktionenpunkt bzw. zur Vollzugsform der Strafe notwendig, was den gebotenen Vorbereitungsaufwand gegenüber anderen Verfahren deutlich verringert, zumal sich gegenüber der erstinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich nur gering- fügige Änderungen ergaben. Entsprechend ist der Vorbereitungsaufwand nur in leicht reduziertem Aufwand zu berücksichtigen und es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die oberinstanzliche Verhandlung einzig 1 ½ Stunden dauerte und mithin inkl. Nachbesprechung am Verhandlungstag ein Aufwand von rund zwei Stunden geboten war. Der Berechnung des amtlichen Honorars ist folglich ein Auf- wand von 12.33 Stunden zu Grunde zu legen; dazu ist der geltend gemachte Auf- wand des Praktikanten zu vergüten. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien (durchschnittliche Bedeutung der Streitsache, unterdurchschnittliche Schwierigkeit, geringer gebotener Aufwand) erscheint im Rahmen der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811] ein volles Ho- norar von CHF 3'500.00 als angemessen. Die Auslagen sind grundsätzlich gemäss Kostennote zu bestimmen. Es ist aller- dings nicht nachvollziehbar, welche zu vergütenden Auslagen für den Mandatsab- schluss anfallen. Entsprechend ist diese Position nicht zu berücksichtigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit total CHF 3'011.60 (inkl. Auslagen und MwSt). Das volle Honorar beträgt CHF 3'810.30 (inkl. Auslagen und MwSt). Da der Beschuldigte in der Sache unterliegt, wird er rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 22 Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde 1. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. August 2020 in Bern durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 73 km/h (gemäss Geschwindigkeitsmessung mit Laser, nach Abzug der Sicherheits- marge); 2. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. August 2020 in Bern durch Überfahren der Sicherheitslinie zum Überholen; 3. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, 3.1 begangen am 7./8. August 2020 auf der Strecke X.________ durch missbräuch- liches Verwenden eines abgelaufenen Führerausweises einer fremden Person auf Probe; 3.2 begangen am 7./8. August 2020 auf der Strecke X.________ durch Führen ei- nes Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis; 3.3 begangen am 7./8. August 2020 in Y.________ durch Entwendung eines Perso- nenwagens zum Gebrauch; 4. der Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht, begangen am 8. August 2020 in Bern durch Verweigerung der Namensangabe. B. A.________ in Anwendung von Art. 103, Art. 106 StGB, Art. 15 KStrG, Art. 422 ff., 426 ff. StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wurde auf 2 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'122.00. 23 II. A.________ wird in Anwendung von Art. 34, Art. 40, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 StGB, Art. 10 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 und 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b, Art. 94 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 22 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a SSV, Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Davon sind 11 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 11 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird an die Strafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 6'000.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechts- anwältin Dr. iur. B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 28.08 200.00 CHF 5’616.00 10.36 100.00 CHF 1’036.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 203.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’855.20 CHF 527.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’383.05 volles Honorar CHF 7’020.00 CHF 1’554.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 203.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’777.20 CHF 675.85 Total CHF 9’453.05 nachforderbarer Betrag CHF 2’070.00 Der Kanton Bern entschädigte Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'383.05. A.________ hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ die Differenz von CHF 2'070.00 zwischen der 24 amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechts- anwältin Dr. iur. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 12.33 200.00 CHF 2’466.70 2.92 100.00 CHF 291.70 Auslagen MWST-pflichtig CHF 37.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’796.30 CHF 215.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’011.60 volles Honorar CHF 3’500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 37.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’537.90 CHF 272.40 Total CHF 3’810.30 nachforderbarer Betrag CHF 798.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ für die amtliche Ver- teidigung von A.________ mit CHF 3'011.60. Unter Berücksichtigung der irrtümlich zu hohen Honorarauszahlung der Vorinstanz (CHF 7'838.05 statt CHF 7'383.05) ist Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ noch ein Honorar von CHF 2'556.60 auszurichten. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 3'011.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 798.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach dem Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Be- gründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach dem Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) 25 Bern, 9. Juni 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 30. August 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Der Gerichtsschreiber i.V.: Amacher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 26