1.3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. – 17. August 2019 in Biel und anderswo im Kanton Bern durch Konsum von Kokain und Marihuana; 2. A.________ gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.3 hiervor sowie in Anwendung der Artikel 49 Abs. 2, 106 StGB und 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2019 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: