54 Der Kanton Bern kann die Rückzahlung vom Beschuldigten verlangen, wenn dieser in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird gegenüber dem Straf- und Zivilkläger zuhanden von Fürsprecher E.________ zur Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung in oberer Instanz und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 700.05, verpflichtet (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher E.________ hat in diesem Umfang gegenüber dem Straf- und Zivilkläger ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).