1919 ff.). Der geltende gemachte Zeitaufwand wird der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entsprechend um 1 Stunde gekürzt. Ferner sind im Zeitraum zwischen der Berufungsanmeldung und der Zustellung des erstinstanzlichen Urteilsmotivs zahlreiche Email-Korres- pondenzen mit dem Straf- und Zivilkläger vermerkt. Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf den damaligen Verfahrensstand nicht geboten. Der geltend gemachte Zeitaufwand wird somit um eine weitere Stunde gekürzt.