Der Beschuldigte wird gegenüber dem Straf- und Zivilkläger zuhanden von Fürsprecher E.________ zur Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung in erster Instanz und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'964.70, verpflichtet (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher E.________ hat in diesem Umfang gegenüber dem Straf- und Zivilkläger ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 36.2.2 In oberer Instanz Für die amtliche Entschädigung in oberer Instanz wird auf die eingereichte Honorarnote abgestellt (pag. 1919 ff.).