36.2 Fürsprecher E.________ 36.2.1 In erster Instanz Das von der Vorinstanz festgelegte Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Straf- und Zivilklägers wird bestätigt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus dem Dispositiv. Der Kanton Bern kann die Rückzahlung vom Beschuldigten verlangen, wenn dieser in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird gegenüber dem Straf- und Zivilkläger zuhanden von Fürsprecher E.___