In oberer Instanz Für die amtliche Entschädigung in oberer Instanz wird auf die eingereichte Honorarnote abgestellt (pag. 1849 f.), die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus dem Dispositiv. Der Kostenverlegung im erstinstanzlichen Verfahren folgend ist der Beschuldigte vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36.2 Fürsprecher E.__