53 36. Amtliche Entschädigungen 36.1 Rechtsanwalt C.________ 36.1.1 In erster Instanz Das von der Vorinstanz festgelegte Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten in sistiertem Mandat wird bestätigt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus dem Dispositiv. Der Kostenverlegung im erstinstanzlichen Verfahren folgend ist der Beschuldigte vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36.1.2 In oberer Instanz