auf CHF 6'000.00 bestimmt (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Hierzu ist anzumerken, dass erst anlässlich des Parteivortrags eine Berufungsbeschränkung durch den Berufungsführer erfolgte und in der Vorbereitung seitens des Gerichts von einer vollumfänglichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen werden musste. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen in oberer Instanz. Die geringfügige Reduktion des Strafmasses stellt eine unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dar und rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 2 Bst.