29'092.30 setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 25'925.00 (inkl. Gebühr für die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteilsmotivs) sowie Auslagen von CHF 3'167.30 (exkl. Honorar der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands) und sind angemessen. Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, wird die vorinstanzliche Kostenverlegung übernommen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden somit dem Beschuldigten auferlegt. 35.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).