Da die Kammer jedoch aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots die von der Vorinstanz auf CHF 10'000.00 festgesetzte Genugtuungssumme nicht überschreiten darf, kann diese Frage offengelassen werden. Für den Zinsenlauf wird einheitlich auf den 17. August 2019 abgestellt. Demnach wird der Beschuldigte in Anwendung der Art. 47 und 49 Abs. 1 OR verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 17. August 2019 zu bezahlen. IX. Kosten und Entschädigung