52 jedoch fraglich, ob sein Beitrag zum schädigenden Ereignis dermassen gewichtig war, dass eine Reduktion der Haftungsquote um 50% gerechtfertigt ist. Der Strafund Zivilkläger liess sich infolge einer Nötigung auf einen Faustkampf gegen den Beschuldigten ein und ahnte nichts von einem möglichen Messereinsatz (vgl. auch pag. 1890, Z. 34 ff.). Da die Kammer jedoch aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots die von der Vorinstanz auf CHF 10'000.00 festgesetzte Genugtuungssumme nicht überschreiten darf, kann diese Frage offengelassen werden.