Über einen Zeitraum von fast zwei Jahren drohte der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mehrmals mit dem Tod und machte sich in den sozialen Medien über ihn lustig (pag. 110). Damit dürfte sich die diagnostizierte und psychotherapeutisch behandelte posttraumatische Belastungsstörung jeweils akzentuiert haben. Im Sinne dieser Erwägungen ist Art. 49 Abs. 1 OR als Anspruchsgrundlage zu ergänzen. Die Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig, dass den Straf- und Zivilkläger ein Selbstverschulden trifft. Es erscheint