Hinsichtlich der psychischen Folgen sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu ergänzen. Die dem Straf- und Zivilkläger zugefügte Unbill entspringt nach Ansicht der Kammer nicht ausschliesslich der versuchten vorsätzlichen Tötung, sondern auch der versuchten Nötigung vom 30. August 2019 sowie den zwei Drohungen vom 21. Mai 2020 und von Ende April/Anfang Mai 2021. Über einen Zeitraum von fast zwei Jahren drohte der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mehrmals mit dem Tod und machte sich in den sozialen Medien über ihn lustig (pag. 110).