Sie erwog zusammengefasst, dass angesichts des schwerwiegenden Angriffs, der milden physischen Folgen und der anhaltenden psychischen Folgen von einer Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 auszugehen sei. Diese sei wegen mittelschweren Selbstverschuldens um 50% zu reduzieren (Ziff. VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1598). Für eine Reduktion der vorinstanzlich bemessenen Genugtuungssumme besteht kein Anlass. Der Straf- und Zivilkläger wurde Opfer eines Tötungsversuchs, was grundsätzlich eine hohe Genugtuungssumme rechtfertigt.