34. Subsumtion Die Verteidigung anerkannte den Genugtuungsanspruch des Straf- und Zivilklägers, bezeichnete hingegen die von der Vorinstanz auf CHF 10'000.00 festgesetzte Summe als zu hoch, da die Folgen der Tat geringfügig seien. Die Vorinstanz setzte sich vertieft und mit Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung mit der Bemessung der Genugtuungssumme auseinander. Sie erwog zusammengefasst, dass angesichts des schwerwiegenden Angriffs, der milden physischen Folgen und der anhaltenden psychischen Folgen von einer Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 auszugehen sei.