51 sen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (BBl 2013 6021). In Anbetracht der Schwere der begangenen Anlasstat, des Verschuldens sowie der mangelnden Einsicht und Reue erscheint es gerechtfertigt, die Dauer der Landesverweisung im mittleren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens festzusetzen. Die von der Vorinstanz auf 10 Jahre festgesetzte Dauer ist angemessen. VIII. Zivilpunkt