Insbesondere steht das FZA einer Landesverweisung nicht entgegen. Vom Beschuldigten ginge in Freiheit eine grosse Gefahr für weitere, schwere Delikte gegen Leib und Leben aus. Sein mangelnder Respekt vor der öffentlichen Ordnung wurde bereits mehrfach thematisiert. Die Landesverweisung ist nach Art. 5 Anhang I FZA gerechtfertigt. 32.3 Fazit Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. 32.4 Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5-15 Jahren vor.