Eine tatsächlich gelebte partnerschaftliche Beziehung, die unter Art. 8 EMRK fallen könnte, ist nicht ersichtlich. Insgesamt ist höchstens von einer durchschnittlichen Integration auszugehen. Die Wiedereingliederung in der Slowakei erscheint möglich und erfordert keinen signifikant grösseren Aufwand als in der Schweiz. Der Beschuldigte beherrscht die Slowakische Sprache (vgl. die Haftpost in pag. 1432 ff.). Es ist zudem eine gewisse Identifikation mit der slowakischen Nationalität auszumachen.