Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich. Der Beschuldigte befand sich bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Freiheit und hätte Gelegenheit gehabt, sich zu beweisen und seine berufliche Eingliederung voranzutreiben. Dass er dennoch keine Arbeitsstelle längerfristig hielt (pag. 1280, Z. 1 ff.), veranschaulicht seine mangelnde Integrationsfähigkeit. Zwischenzeitlich belaufen sich die gegen ihn ausgestellten Verlustscheine auf rund CHF 27'000.00 (pag. 1836 ff.). Vom Bildungsangebot im vorzeitigen Strafvollzug macht er keinen Gebrauch (pag.