IV.6.1. Gesagten allerdings eine wirtschaftlich wenig erfolgreiche Integration gegenüber; der Beschuldigte hat keine Lehre absolviert und arbeitete bisher lediglich zeitweise temporär. Seine soziale Integration bezieht sich vor allem auf seine Familie (Mutter, Bruder sowie Grossmutter und eine Tante, pag. 435 Z. 55 f., 1215 Z. 32 f., 1279 Z. 30) und einen Freundeskreis, der nicht über jeden Zweifel erhaben ist. Der Beschuldigte weist sodann Verlustscheine in der Höhe von rund CHF 6'900.00 sowie Betreibungen im Umfang von ca. CHF 5'400.00 auf (pag. 904, 906) und seine Rechtstreue war schon vor der Anlasstat durch zwei Vorstrafen getrübt.