Dies belegt, dass die ausgesprochene Geldstrafe nicht die angestrebte Wirkung erzielt hat. Überdies wurden weitere 6 Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie eine weitere Verurteilung wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Vollzug gesetzt (BVD-Akten, pag. 571 f.). Diese zahlreichen Verurteilungen in kurzer Abfolge lassen eine geringe Empfänglichkeit für Spezialprävention erkennen. Selbst im vorzeitigen Strafvollzug wurde der Beschuldigte mehrmals wegen Betäubungsmittelkonsums diszipliniert (pag.