Die vom Beschuldigten geltend gemachte Wandlung, die er seit seiner Inhaftierung bzw. seit Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs durchgemacht habe, ist für die Kammer nicht ersichtlich. In der vergleichsweise kurzen Zeit im vorzeitigen Strafvollzug wurde er bereits fünf Mal disziplinarisch sanktioniert, mitunter wegen Vorfällen mit Mitinsassen (pag. 1843 f.). Es besteht eine ungünstige Prognose. Der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 50.00 gemäss dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2018 ist somit geboten.