Gerade die zitierte Videoaufnahme und die im Vorfeld der versuchten vorsätzlichen Tötung geführte WhatsApp-Konversation legen eine gewisse Faszination des Beschuldigten gegenüber Messern nahe. Dass auch ein erneuter Einsatz gegen Dritte nicht ausgeschlossen ist, belegt der Vorfall wenige Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, bei dem der Beschuldigte T.________ in mehreren Chat- und Sprachnachrichten beschimpfte und zu einem 1-gegen-1 aufforderte (pag. 1158 ff.).