Die vorliegenden Straftaten fallen allesamt in die Probezeit und weisen Überschneidungen mit dem damaligen Schuldspruch auf. So beging der Beschuldigte die versuchte vorsätzliche Tötung mit einem Messer unbekannter Art und bei der versuchten Nötigung kam ein halbmondförmiges, farbiges Messer zum Einsatz (vgl. Videoaufnahme pag. 585). Gerade die zitierte Videoaufnahme und die im Vorfeld der versuchten vorsätzlichen Tötung geführte WhatsApp-Konversation legen eine gewisse Faszination des Beschuldigten gegenüber Messern nahe.