28. Betreffend Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2018 Der Beschuldigte wurde wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 WG (SR 514.54) zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 50.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (pag. 1847). Die vorliegenden Straftaten fallen allesamt in die Probezeit und weisen Überschneidungen mit dem damaligen Schuldspruch auf.