27. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die bisherigen bedingt ausgesprochenen Strafen den Beschuldigten nicht vor weiteren, schwerwiegenden Delikten, mitunter während laufendem Verfahren, hätten abhalten können. Es könne ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden. Daher seien die beiden bedingt ausgefällten Geldstrafen gemäss den Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2018 und der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2019 zu widerrufen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1590).