Das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 WG stellt eine zumindest teilweise einschlägige Vorstrafe dar. Schliesslich verletzte und bedrohte der Beschuldigte den Strafund Zivilkläger mit einem Messer. Gegenüber den Justizbehörden verhielt sich der Beschuldigte nicht wie von ihm erwartet werden darf. Seine Haftpost unmittelbar nach dem erstinstanzlichen Urteil zeugt vielmehr von absoluter Respektlosigkeit (pag. 1429 ff.).