43 Auch im oberinstanzlichen Verfahren legte der Beschuldigte kein Geständnis ab. Er setzte sein gegenangriffiges, den Straf- und Zivilkläger diskreditierendes Aussageverhalten fort (vgl. pag. 1873, Z. 41 ff.). Die Vorstrafen fallen entgegen der Vorinstanz ins Gewicht (pag. 1847 f.). Das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 WG stellt eine zumindest teilweise einschlägige Vorstrafe dar.