Die Erklärung des Beschuldigten zu diesem Vorfall anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 1878, Z. 21 ff.) sind mit Blick auf sein generelles Aussageverhalten unglaubhaft und lassen sich mit dem Chatprotokoll nicht in Einklang bringen (vgl. pag. 1164). An seiner oberinstanzlich geäusserten Einsicht in eigenes Fehlverhalten (z.B. pag. 1879, Z. 14 ff.) bestehen erhebliche Zweifel. Der Vorfall veranschaulicht eine mangelnde Einsichtsfähigkeit. Dass sich der Beschuldigte rund eine Woche nach dem Vorfall vom 16. August 2019 beim Straf- und Zivilkläger über dessen Wohlbefinden erkundigte, (pag.