Aus Sicht der Kammer ist besonders das Verhalten des Beschuldigten im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hervorzuheben. Wenige Wochen davor zettelte er einen Streit mit T.________ an in der Absicht, erneut ein 1-gegen-1 durchzuführen (vgl. pag. 1156 ff.). Gegenüber T.________ brüstete er sich mit seinen Taten zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers (pag. 1165). Der einzige Unterschied in der Dynamik des Streits besteht darin, dass sich T.________ nicht darauf einliess und deeskalierte (pag. 1172 f.). Die Erklärung des Beschuldigten zu diesem Vorfall anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (pag.